Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ravensburger Verkehrs und Versorgungsbetriebe (RVV)

Gültig im Bereich der Bäder Ravensburg, die folgende Anlagen umfassen:

  • Hallenbad Ravensburg
  • Naturfreibad Flappachbad Ravensburg

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Zweckbestimmung

(1) Diese allgemeinen und besonderen Bedingungen dienen der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit und sind für alle Besucher verbindlich. Sie sind an zentraler Stelle (bspw. im Kassenbereich) zur Einsichtnahme ausgehängt und im Internet unter www.shop.baeder-ravensburg.de abrufbar. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte erkennt der Besucher diese Bedingungen an. Sie gelten auch für Sonderveranstaltungen und Vereine.

(2) Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus und sorgt für Einhaltung dieser "allgemeinen und besonderen Bedingungen". Den Anordnungen des Personals ist daher zwingend Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal ist befugt, den Besucher bei widerrechtlichem Verhalten aus den Anlagen zu verweisen und ggfls. ein Hausverbot auszusprechen. Eine Erstattung des Eintrittsgeldes erfolgt in diesem Falle nicht. Das Personal ist ferner berechtigt, dem Besucher den Zutritt bei Überfüllung der Anlage zu verweigern.

(3) Die Nutzung durch Schwimmvereine, Schulklassen oder sonstige Gruppen sowie die gewerbsmäßige Erteilung von Schwimmunterricht oder Gymnastik- und Fitnesskursen ist in gesonderten Vereinbarungen/Bedingungen geregelt.

(4) Im Übrigen sind die in den jeweiligen Anlagen ausgehängten Hinweisschilder zwingend zu beachten.

(5) Im Falle einer Vermietung von Anlagen wird eine gesonderte Vereinbarung mit dem jeweiligen Veranstalter getroffen.

2. Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der einzelnen Anlagen sind im Internet unter „https://www.ravensburg.de/rv/buergerservice-verwaltung/stadtverwaltung/aemter/abteilungen/stw-baeder.php“ einsehbar und zusätzlich den Aushängen zu entnehmen.

(2) Die RVV kann die Benutzung der o. g. Anlagen oder einzelner Teile davon durch Schul-, Vereinsschwimmen Kursangebote, Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung des Eintrittspreises besteht.

3. Entgelte

(1) Für die Benutzung der Anlagen werden Entgelte erhoben.

(2) Die Entgelte sind den im Internet (https://www.ravensburg.de/rv/buergerservice-verwaltung/stadtverwaltung/aemter/abteilungen/stw-baeder.php) und vor Ort veröffentlichten Preislisten zu entnehmen.

(3) Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Dies gilt auch für verloren gegangene Eintrittskarten.

(4) Vor einer Preiserhöhung gelöste Mehrfachkarten behalten ihre Gültigkeit. Jahres- und Halbjahreskarten bleiben für die Dauer der Restlaufzeit ebenfalls gültig.

4. Eintrittskarten

(1) Jeder Besucher muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein.

(2) Die Eintrittskarte berechtigt grundsätzlich nur zur Benutzung der Einrichtung, für die sie gelöst wurde.

(3) Einzelkarten berechtigen nur zum einmaligen Betreten der Anlage.

5. Benutzung der Anlagen

(1) Die Anlagen und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Personen, die die Anlagen oder Einrichtungen verunreinigen, beschädigen oder zerstören, sind zum Ersatz der durch die Wiederherstellung entstandenen Kosten verpflichtet. Bei Verunreinigung ist RVV berechtigt, ein Reinigungsentgelt in Höhe des entstandenen Aufwandes zu erheben.

(2) Findet ein Besucher Räume verunreinigt oder beschädigt vor, hat er dies unverzüglich dem Aufsichtspersonal mitzuteilen.

(3) Das Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen gestattet.

(4) Gegenstände, die von den RVV entliehen oder gegen Entgelt gemietet werden, sind sorgfältig zu behandeln und vor dem Verlassen der Anlagen zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust ist Ersatz zu leisten.

(5) Spinde sind zur Sicherung der abgelegten Sachen durch den Besucher mit dem bereitgestellten Schlüssel zu verschließen. Bei Verlust der(s) Schlüssel(s) sind die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(6) Fahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.

(7) Fundgegenstände sind an der Kasse abzugeben und können dort innerhalb eines Monats vom Berechtigten abgeholt werden.

6. Verhalten und Sicherheit in den Anlagen

Die Besucher haben alles zu unterlassen, was gegen die guten Sitten verstößt oder die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährdet. Insbesondere ist es nicht gestattet:

  1. alkoholische Getränke außerhalb der dafür vorgesehenen Örtlichkeiten zu sich zu nehmen,
  2. Werbung oder Handel zu betreiben,
  3. Tiere mit sich zu führen,
  4. Abfälle jeder Art in den Anlagen liegen zu lassen,
  5. fremde Personen zu fotografieren oder zu filmen, z. B. mit Smartphones oder Kameras,
  6. Fotos oder Aufzeichnungen für gewerbliche Zwecke vorzunehmen,
  7. offenes Feuer zu entfachen.

In den Fällen 2., 3. und 6. können auf Grund vorheriger, mit den RVV schriftlich zu schließender Vereinbarung Ausnahmen gemacht werden.

7. Haftung

(1) RVV haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Besucher. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Besucher aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RVV, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Im Übrigen haftet RVV nur bei schuldhafter Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die auf den Parkplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge, Fahrräder oder sonstige Fortbewegungsmittel, ebenso für Garderobenschränke und Wertsachenschränke.

(2) Dem Besucher wird ausdrücklich geraten, auf die Mitnahme von Wertgegenständen zu verzichten. Von Seiten der RVV werden keinerlei Bewachung und Verwahrpflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Es wird angeraten, diese in den bereitgestellten Wertschließfächern aufzubewahren. Für den Verlust von Wertsachen haftet RVV nur nach den in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen.

(3) In der Verantwortung des Besuchers liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern die Schlüssel so aufzubewahren, dass ein Verlust des Schlüssels vermieden wird. Insbesondere hat er die Schlüssel bei sich zu tragen und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben hat der Besucher den Verlust des Schlüssels zu vertreten und die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu tragen. Für den Freizeitbereich Bäder ergeben sich die Kosten für einen Ersatz aus den für die Bäder geltenden Preislisten. Für einen Schlüsselverlust im Rahmen der Nutzung der sonstigen Freizeitbereiche sind die Kosten zu ersetzen, die für eine Ersatzbeschaffung tatsächlich anfallen.

B. Besondere Bestimmungen für die Benutzung der Hallen- und Freibäder

1. Zutritt und Sicherheit

(1) Die Benutzung der genannten Anlagen steht grundsätzlich Jedermann frei. Der Zutritt ist nicht gestattet:

  • Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit leiden und Personen mit offenen Wunden oder Hautausschlägen,
  • Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  • Personen, die Tiere mit sich führen,
  • Personen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Konstitution nicht für entsprechende sportliche Betätigungen geeignet sind.

(2) Um die erforderliche Sicherheit für Leib und Leben zu gewährleisten, ist minderjährigen Nichtschwimmern der Eintritt nur in Begleitung einer volljährigen, schwimmgeübten Aufsichtsperson gestattet. Während des Aufenthaltes haben die genannten Aufsichtspersonen ihre Aufsichtspflicht ununterbrochen auszuüben, d. h. es ist eine ständige Beaufsichtigung der minderjährigen Nichtschwimmer während des Aufenthaltes sicherzustellen. Bei Verstößen gegen die Aufsichtspflicht ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den aufsichtspflichtigen Badegast mit dem Nichtschwimmer aus dem Bad zu verweisen.

(3) Nichtschwimmern ist der Eintritt und die Nutzung der Anlagen grundsätzlich nur unter Verwendung von Schwimmflügeln oder anderen geeigneten Schwimmhilfen (z. B. Schwimmwesten) erlaubt. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung ist das Aufsichtspersonal berechtigt, den aufsichtspflichtigen Badegast mit dem Nichtschimmer aus dem Bad zu verweisen.

(4) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen sowie geistig behinderten Menschen ist der Besuch der Anlagen nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson gestattet. Gleiches gilt für Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen können.

(5) Kinder unter 7 Jahren ist der Zutritt und der Aufenthalt im Bad nur in Begleitung einer volljährigen schwimmgeübten Person gestattet, die für den Bäderbesuch die ständige Aufsicht ausübt und ausüben kann.

2. Badezeit

Die tägliche Badezeit endet mit dem Betriebsschluss. Nach dem Ertönen des akustischen Signals oder nach Aufforderung des Personals müssen die Schwimmbecken geräumt werden.

3. Verhalten in den Hallen- und Freibädern

(1) Der Zugang zu den Umkleidekabinen und den Schwimmbecken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet.

(2) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung erfolgen. Die Duschen sind nach Gebrauch zu schließen. Der Gebrauch von Cremes jeder Art vor der Benutzung der Schwimmbecken ist untersagt. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

(3) Das Mitführen von Kinderwagen in die Schwimmhalle ist nicht gestattet. Sie sind an der dafür vorgesehenen Stelle in den Umkleiden abzustellen. Entsprechende Transportwagen zur Mitnahme in die Schwimmhalle können im Rahmen bestehender Verfügbarkeit entliehen werden.

(4) Behälter aus Glas- oder Porzellan dürfen aus Sicherheitsgründen nicht mitgebracht werden. Den Besuchern ist es ferner nicht erlaubt, Musikinstrumente oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen, wenn dadurch andere Badegäste gestört werden. Diesbezügliche Anweisungen des Aufsichtspersonals sind zu befolgen.

(5) Die Benutzung der Rutschbahnen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Beschilderungen und Hinweistafeln sind zwingend zu beachten. Das Becken unter der Rutschbahn ist zügig zu verlassen.

Es ist nicht gestattet:

  1. auf der Rutsche zu turnen, zu laufen oder sonstigen Unfug zu treiben,
  2. sich über den Rand der Rutsche zu beugen oder darauf zu sitzen,
  3. von der Rutsche abzuspringen bzw. zu klettern,
  4. die Rutsche unnötig zu blockieren,
  5. die Rutsche mit mehreren Personen gleichzeitig zu benutzen,
  6. vom Rand in das Auffangbecken zu springen,
  7. die Rutsche hochzuklettern/hochzulaufen.

(6) Die Schwimmerbecken und Sprunganlagen dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Die Mindestkörpergröße für die Nutzung beträgt 120 cm, das Mindestalter 8 Jahre. Planschbecken sind nur von Kleinkindern einschließlich ihrer Aufsichtspersonen zu benutzen.

(7) Nichtschwimmer dürfen ausschließlich das Lehr- und Nichtschwimmerbecken nutzen – und dies ausschließlich unter Verwendung von Schwimmflügeln oder anderen geeigneten Schwimmhilfen (bspw. Schwimmwesten). Schwimmern ist die Nutzung des Lehr- und Nichtschwimmerbeckens ebenfalls gestattet.

(8) Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten und nur bei Anwesenheit einer durch die RVV gestellten Aufsichtsperson gestattet. Während der freigegebenen Zeiten darf das Sprungbecken ausschließlich von den Springern benutzt werden. Diese haben unmittelbar nach dem Sprung das Becken zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist verboten. Einzelanordnungen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.

(9) Es ist nicht gestattet, die Liegen durch Kleidungstücke, Handtücher und sonstige Gegenstände über einen längeren Zeitraum zu blockieren.

(10) Insbesondere ist es nicht gestattet:

  1. andere Gäste unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben,
  2. vom seitlichen Beckenrand in das Schwimmbecken zu springen,
  3. auf den Schwimmbeckenumgängen schnell zu laufen, an den Einstiegsleitern und Haltestangen zu turnen oder die Trennungsseile zu besteigen,
  4. andere Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,
  5. außerhalb der Treppen und Leitern die Schwimmbecken zu verlassen.

(11) Die Nutzung ist für Kinder bis zu einem Alter von zehn Jahren nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson gestattet.

(12) Die Nutzung von Schwimmflossen, Tauchbrillen o. ä. Zubehör ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Aufsichtspersonal zulässig. Die Benutzung von Schwimmschutzbrillen oder Schwimmhilfsmitteln erfolgt auf eigene Gefahr. Das Aufsichtspersonal ist befugt, die genannten Gegenstände einzuziehen, wenn deren Anweisungen nicht befolgt werden. Für Sach- und Personenschaden haftet der Verursacher.

(13) Das Betreten abgesperrter Anlagen oder Grundstücksbereiche ist untersagt.

(14) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in den Hallenbädern nur an den dafür gekennzeichneten Plätzen und in den gastronomischen Einrichtungen erlaubt.

(15) Ein besonders ausgewiesenes Becken ist nur für Kleinkinder und die sie begleitenden Aufsichtspersonen bestimmt.

(16) Das Betreten abgesperrter Anlagen oder Grundstücksbereiche ist untersagt.

4. Badebekleidung

(1) Der Aufenthalt in den Bädern ist in üblicher Badekleidung gestattet. Ausnahmeregelungen können bei Sonderveranstaltungen bzw. für gesondert ausgewiesene Nutzungszeiten und Örtlichkeiten gelten. Der Zutritt für Begleitpersonen bei Kinderschwimm-, Wassergewöhnungs- und Aquakursen ist nur in Sport- oder Badekleidung gestattet.

(2) Badeschuhe dürfen nicht in den Schwimmbecken benutzt werden.

(3) Das Auswaschen von Badekleidung ist nur in dafür vorgesehenen Einrichtungen gestattet.

5. Spielplätze

Die Benutzung der Spielplätze und Spielgeräte ist nur Kindern bis zu 14 Jahren gestattet. Die Spielgeräte dürfen lediglich zu den vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

C. Streitbeilegung

Die RVV nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren nicht teil.

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für die Benutzung der Anlagen der RVV.

Bäder Ravensburg
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